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Dokument-ID: 253635
3.2 Zuständigkeit
Landesgericht
Aufgrund der Bestimmung des § 9 Abs 1 AHG ist für die Behandlung von Amtshaftungsklagen unabhängig vom Streitwert jenes Landesgericht ausschließlich zuständig, in dessen Sprengel die behauptete Rechtsverletzung begangen wurde. Es besteht keinerlei Rechtsgrundlage, dass ein anderes Gericht, insbesondere der Oberste Gerichtshof, über eine Amtshaftungsklage funktionell als Erstgericht verhandeln und entscheiden könnte (OGH 5.11.2004, 1 Nc 100/04b).