4.15 Zuständigkeit des VfGH bei behördlichem Fehlverhalten bzw Unterlassungen
Aus der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes geht hervor, dass seine Zuständigkeit zur Entscheidung über vermögensrechtliche Ansprüche aus dem Titel der Staatshaftung nach Gemeinschaftsrecht wegen „legislativen Unrechts“ nur dann besteht, wenn die anspruchsbegründenden Handlungen oder Unterlassungen unmittelbar dem Gesetzgeber zuzurechnen sind: Der Gerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung ausgesprochen, dass „es bei der Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte auch für eine gemeinschaftsrechtliche Staatshaftung“ bleibt, wenn „der behauptete Schaden an ein … verwaltungsbehördliches oder gerichtliches Handeln“ anknüpft (VfSlg 17.611/2005). Aus seiner Judikatur geht weiters klar hervor, dass dies auch dann gilt, wenn die verwaltungsbehördliche (oder gerichtliche) Handlung „durch ein Fehlverhalten des Gesetzgebers vorherbestimmt“ ist (vgl VfSlg 16.107/2001, 18.020/2006): Eine auf Gemeinschaftsrecht gestützte Staatshaftungsklage fällt somit auch dann in die Zuständigkeit der Amtshaftungsgerichte, wenn – wie hier behauptet – die für den Eintritt des behaupteten Schadens kausale Handlung der Vollziehung durch ein gemeinschaftsrechtswidriges Gesetz (etwa aufgrund der fehlerhaften Umsetzung einer EU-Richtlinie) zwingend „vorherbestimmt“ sein sollte. Ob die dem behördlichen Vorgehen zugrunde liegenden gesetzlichen Bestimmungen dem Gemeinschaftsrecht entsprechen, unterläge der Beurteilung durch das Amtshaftungsgericht im Rahmen einer meritorischen Entscheidung, ist aber für die Zuständigkeitsfrage nicht entscheidend. Eine kumulative Zuständigkeit sowohl des Verfassungsgerichtshofes als auch der Amtshaftungsgerichte ist vor diesem Hintergrund ausgeschlossen.