15.9 Fälligkeit und Beginn des Zinsenlaufs bei Amtshaftungsansprüchen
OGH: Gemäß § 8 Abs 1 AHG soll der Geschädigte den Rechtsträger, gegen den er einen Ersatzanspruch geltend machen will, zunächst schriftlich auffordern, ihm binnen einer Frist von drei Monaten eine Erklärung zukommen zu lassen, ob er den Ersatzanspruch anerkennt oder den Ersatz ganz oder zum Teil ablehnt. Gemäß § 8 Abs 2 AHG steht dem Rechtsträger, soweit er den Ersatzanspruch anerkennt oder erfüllt, für die Dauer von drei Monaten ab Geltendmachung, längstens jedoch bis zum Schluss der mündlichen Streitverhandlung, Kostenersatz nach § 45 ZPO zu, wenn der Geschädigte den Rechtsträger zur Anerkennung eines Anspruchs nicht oder nicht hinreichend deutlich aufgefordert oder die Klage vor Ablauf der Frist von drei Monaten erhoben oder den Anspruch erst im Laufe des Rechtsstreits geltend gemacht hat. Durch das Aufforderungsverfahren soll der Rechtsträger in den Stand versetzt werden, die Richtigkeit des behaupteten Sachverhalts zu prüfen und die sich daraus ergebenden Schlüsse zu ziehen, also entweder Ablehnung oder Anerkennung der Amtshaftungsansprüche (Ziehensack, AHG § 8 Rz 40). Rechtsfolge einer unterlassenen oder nicht hinreichend deutlichen Aufforderung ist nach § 8 Abs 2 AHG sohin nur Kostenersatz nach § 45 ZPO für den den Amtshaftungsanspruch anerkennenden Rechtsträger (Mader/Vollmaier in Schwimann/Kodek, ABGB4 VII, AHG § 8 Rz 9).