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Dokument-ID: 374184
4.4 Vorabentscheidungsverfahren Jahr 2001
Auslegung Art 21 EuGVÜ
(Anwendbarkeit von Art 21 EuGVÜ bei materiellrechtlicher Aufrechnung derselben Teilforderung als Kläger und Beklagter, Geltendmachung der Klagsforderung als Kompensandoforderung in späteren Verfahren sowie idente Vorfrage in beiden Verfahren vor Gerichten verschiedener Vertragsstaaten)