12.22 Amtshaftung für verweigerte Ausfolgung eines beschlagnahmten Fahrzeugs
OGH: In casu erwarb der Kläger ein Auto aus Neapel, welches er nach Österreich überführte. Da dieses auf der Fahndungsliste als gestohlen aufschien, wurde es beschlagnahmt und gegen den Kläger gem § 164 Abs 2 und 4 sowie § 223 Abs 2 StGB ermittelt. Nach der Einstellung des Ermittlungsverfahrens sah die Staatsanwaltschaft jedoch keinen Anlass, das Auto dem Kläger zurückzustellen, sondern versuchte stattdessen, es aufgrund unklarer Eigentumsverhältnisse bei Gericht zu hinterlegen. Der Kläger begehrte daraufhin aus dem Titel der Amtshaftung Schadenersatz in Höhe von EUR 6.787,18 samt Zinsen.