17.12 Amtshaftung für unvertretbare Rechtsanwendung durch Organe der Landesverwaltungsgerichte
OGH: Dem Verfassungsgesetzgeber kann nicht unterstellt werden, er hätte mit dieser Regelung der sachlichen Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte die – vor allem in den Art 10 bis 15 B-VG enthaltenen – Kompetenzbestimmungen abändern wollen. Entscheidet ein Landesverwaltungsgericht in einer den Vollzugsbereich des Bundes betreffenden Angelegenheit, ist das Verhalten seiner Organe somit nach der „Funktionstheorie“ dem Bund zuzurechnen, der dafür amtshaftungsrechtlich einzustehen hat.