1.17 Haftung der Gemeinde infolge Vergewaltigung durch Bürgermeister
OGH: Aufgrund seiner leitenden Organstellung als Vorstand des Gemeindeamts ist der Bürgermeister auch oberster Verantwortlicher für die Einhaltung der Fürsorgepflicht gegenüber der Amtsleiterin. Der Bürgermeister hat durch die im Gemeindeamt und daher im zeitlichen und örtlichen (räumlichen) Zusammenhang mit der Tätigkeit der Klägerin als Amtsleiterin durchgeführten Vergewaltigungen massiv in ihre körperliche Integrität eingegriffen und dadurch auch gegen die ihm obliegende Fürsorgepflicht als Vorgesetzter verstoßen. Er tat genau das Gegenteil dessen, was als Teil der Fürsorgepflicht seine Dienstpflicht gewesen wäre. Der Gemeinde sind die vom Bürgermeister gegenüber der Amtsleiterin begangenen Vergewaltigungen jedenfalls haftungsrechtlich zuzurechnen.