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Dokument-ID: 823463
10.16 Zur Frage der Kombinierbarkeit der Verjährungsfristen des § 6 AHG (Anlassfall: Heimfälligkeitsbeschluss)
OGH: Gem § 6 Abs 1 2. Satz AHG verjährt der Ersatzanspruch zehn Jahre nach der Entstehung des Schadens, wenn dem Geschädigten der Schaden nicht bekannt geworden ist (absolute Verjährungsfrist). Die dreijährige Verjährungsfrist des § 6 Abs 1 1. Satz AHG beginnt dagegen mit Kenntnis des Schades zu laufen (subjektive Verjährungsfrist).