11.15 Keine Wahlfreiheit zwischen öffentlich-rechtlichen und privatrechtlichen Handlungsformen
OGH: Verstößt ein Vertrag gegen das Gebot hoheitlichen Handelns, folgt daraus seine Nichtigkeit nach § 879 ABGB. Es kann nicht generell frei zwischen öffentlich-rechtlichen und privatrechtlichen Handlungsformen gewählt werden, insbesondere nicht in den Bereichen, wo hoheitliche Gestaltung nach dem Gesetz zwingend ist. Wird zur Vermeidung materiell gegebener öffentlich-rechtlicher Bindung auf privatwirtschaftliche statt auf öffentlich-rechtliche Weise gehandelt, ist dies als Missbrauch der Form und damit als essenzieller Verstoß gegen die Grundsätze des Rechtsstaates zu beurteilen. Die Folge ist Nichtigkeit der privatrechtlichen Vereinbarung nach § 879 Abs 1 ABGB.