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Dokument-ID: 824295
10.9 Einwand des rechtmäßigen Alternativverhaltens bei Verfahrensfehlern
OGH: Der Einwand rechtmäßigen Alternativverhaltens ist bei einer Verletzung „bloßer“ Verfahrensvorschriften grundsätzlich zulässig. Davon kann bei der Verletzung grundlegender Verfahrensvorschriften (insbesondere des rechtlichen Gehörs) abgegangen werden (1 Ob 12/10m).