Neu
Dokument-ID: 908106
11.13 Amtshaftungsansprüche wegen unterbliebener Erlassung einer Verordnung?
Auch wenn es kein subjektives Recht auf das Erlassen einer Verordnung gibt, können eingetretene Schäden wegen rechtswidriger Unterlassung mittels Amtshaftungsanspruch geltend gemacht werden. Dazu muss sich das verwaltungsbehördliche Handeln allerdings auf hoheitliche Aufgaben beziehen. Im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung kommt es nicht zu einem Amtshaftungsanspruch. (vgl 1 Ob 27/14y, Schragel in Mayer/Kucsko-Stadlmayer/Stöger Bundesverfassungsrecht11 Rz 67)