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Dokument-ID: 1083772
14.9 Schutzzweck des § 29 Abs 1 Sbg BauTG (Brandschutz)
OGH: Nach der Rechtsprechung verfolgen die in der Bauordnung enthaltenen Schutzgesetze einen bestimmten Schutzzweck, nämlich die Hintanhaltung von Schädigungen oder Gefährdungen. Die Bauordnung bezweckt primär den Schutz der Allgemeinheit vor durch nicht fachgerechte Ausführung von Bauarbeiten ausgelöste Schäden (RS0119032).