2.14 Keine Amtshaftungsansprüche bei fehlerhaften höchstgerichtlichen Entscheidungen
Folglich ist § 2 Abs 3 AHG vom Obersten Gerichtshof stets als verfassungsrechtlich unbedenklich beurteilt worden (SZ 66/97; SZ 68/102; siehe auch Schwarzenegger in FS Funk 2003, 501 ff, mwN). Es ist zutreffend, dass der Europäische Gerichtshof in der Rechtssache C-224/01, Köbler/Republik Österreich, entschieden hat, dass der Staat in dem Fall dass das letztinstanzliche nationale Gericht offenkundig gegen Gemeinschaftsrecht verstoßen hat, für Schäden haftet, die einem Einzelnen dadurch entstanden sind (siehe zuletzt auch EuGH, Urt. v. 13. 6. 2006 - C-173/03, Traghetti del Mediterraneo SpA/Italienische Republik).