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Dokument-ID: 147494
6. Abschnitt
Finanzprokuraturgesetz (ProkG)
6. Abschnitt
Schluss- und Übergangsbestimmungen
§ 21. Verweisungen auf andere Rechtsvorschriften
Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.