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Dokument-ID: 1048044
§ 3. Verwaltungsmaßnahmen
Amtshaftungsgesetz (AHG)
§ 3. Verwaltungsmaßnahmen
(Anm.: aus BGBl. Nr. 233/1988, zu § 9 Abs. 2, BGBl. Nr. 20/1949)
Bereits von dem der Kundmachung dieses Bundesgesetzes folgenden Tag (Anm.: Das ist der 12. Mai 1988) an können organisatorische und personelle Maßnahmen im Zusammenhang mit den Art. I bis VII vorbereitet und Durchführungsverordnungen erlassen werden; sie dürfen aber erst mit dem im § 1 genannten Zeitpunkt (Anm.: Das ist der 1. Jänner 1989) in Wirksamkeit gesetzt werden.