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Neu Dokument-ID: 207277

Vorschrift

Gerichtsorganisationsgesetz (GOG)

Inhaltsverzeichnis

§ 36.

idF BGBl. Nr. 507/1994 | Datum des Inkrafttretens 01.07.1994

Bei jedem Gerichtshof ist im Rahmen der Geschäftsverteilung ein Begutachtungssenat zu bilden, der sich aus dem Präsidenten und sechs weiteren Richtern zusammensetzt, die tunlichst in den verschiedenen Geschäftssparten des Gerichtshofes tätig sein sollen. Aufgabe dieses Senates ist es, auf Ersuchen des Bundesministers für Justiz oder des Präsidenten des Oberlandesgerichtes zu Gesetzes- oder Verordnungsentwürfen Gutachten abzugeben.