Gerichtsorganisationsgesetz (GOG)
§ 48b.
Der Bundesminister für Justiz wird ermächtigt, nach Maßgabe der technischen Ausstattungen und Möglichkeiten sowie unter Bedachtnahme auf die wirtschaftliche Vertretbarkeit die Speicherung des Wortlauts rechtskräftiger Entscheidungen gemäß § 48a GOG und ihrer Aufbereitung im Sinne des § 14 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Obersten Gerichtshof, BGBl. Nr. 328/1968, mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung im Rahmen der Entscheidungsdokumentation Justiz – JUDOK (§ 15 des Bundesgesetzes über den Obersten Gerichtshof, BGBl. Nr. 328/1968) anzuordnen.
(BGBl. I Nr. 119/2013)