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Neu Dokument-ID: 163929

Vorschrift

Heimaufenthaltsgesetz (HeimAufG)

Inhaltsverzeichnis

§ 6. Dokumentation

idF BGBl. I Nr. 11/2004 | Datum des Inkrafttretens 01.07.2005

(1) Der Grund, die Art, der Beginn und die Dauer der Freiheitsbeschränkung sind schriftlich zu dokumentieren. Ärztliche Zeugnisse und der Nachweis über die notwendigen Verständigungen sind diesen Aufzeichnungen anzuschließen.

(2) Ebenso sind der Grund, die Art, der Beginn und die Dauer einer mit dem Willen des Bewohners vorgenommenen Einschränkung seiner persönlichen Freiheit festzuhalten.