© FM Forum Business Solutions GmbH
A-1200 Wien, Dresdner Straße 45
E-Mail: kundenservice@forum-media.at


drucken

Neu Dokument-ID: 207303

Vorschrift

Gerichtsorganisationsgesetz (GOG)

Inhaltsverzeichnis

§ 60.

idF StGBl.Nr. 47/1945 | Datum des Inkrafttretens 10.07.1945

Bei Bezirksgerichten, die mit mehreren Einzelrichtern besetzt sind, und bei Gerichtshöfen, bei welchen mehrere Senate bestehen oder Gerichtshofsgeschäfte von Mitgliedern des Gerichtshofes als Einzelrichter erledigt werden, können Abtheilungen der Gerichtskanzlei gebildet werden, deren jede nach Maßgabe des Bedarfes für einen bestimmten Einzelrichter oder Senat oder für eine bestimmte Gruppe von Richtern oder Senaten die gesammten Geschäfte der Gerichtskanzlei ausschließlich zu besorgen hat. Die Vollziehung von Zustellungen und Ladungen und die Vornahme von Executionshandlungen kann hiebei aus den Obliegenheiten dieser Abtheilungen ausgesondert und einer selbständigen Abtheilung der Gerichtskanzlei übertragen werden, welche alle derartigen, bei diesem Gerichte vorkommenden Amtshandlungen zu besorgen hat.

(Anm.: Aufgehoben durch Art. VI Z 5 BG, BGBl. Nr. 222/1929)