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Dokument-ID: 345412
Gerichtsorganisationsgesetz (GOG)
§ 89n. Automationsunterstützte Verarbeitung von Verfahrensinhalten
Die personenbezogene, automationsunterstützte Verarbeitung von Daten über die inhaltliche Ausübung des richterlichen Amtes ist außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens nur in generalisierender Form zulässig.
(BGBl. I Nr. 136/2011)