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Neu Dokument-ID: 747362

Vorschrift

Verfahrensordnung EGMR

Inhaltsverzeichnis

Artikel 11
Vertretung des Präsidenten und der Vizepräsidenten des Gerichtshofs

idF BGBl. III Nr. 43/2009 | Datum des Inkrafttretens 01.11.1998

Sind der Präsident und die Vizepräsidenten des Gerichtshofs gleichzeitig verhindert oder sind ihre Ämter gleichzeitig nicht besetzt, so werden die Amtspflichten des Präsidenten von einem der Sektionspräsidenten oder, falls keiner von ihnen verfügbar ist, von einem anderen gewählten Richter entsprechend der in Artikel 5 festgelegten Rangordnung wahrgenommen.