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Neu Dokument-ID: 209686

Vorschrift

EU-Zustellverordnung (EuZVO)

Inhaltsverzeichnis

Artikel 5
Übersetzung der Schriftstücke

idF ABl. L 324/2007 | Datum des Inkrafttretens 13.11.2008

(1) Der Antragsteller wird von der Übermittlungsstelle, der er das Schriftstück zum Zweck der Übermittlung übergibt, davon in Kenntnis gesetzt, dass der Empfänger die Annahme des Schriftstücks verweigern darf, wenn es nicht in einer der in Artikel 8 genannten Sprachen abgefasst ist.

(2) Der Antragsteller trägt etwaige vor der Übermittlung des Schriftstücks anfallende Übersetzungskosten unbeschadet einer etwaigen späteren Kostenentscheidung des zuständigen Gerichts oder der zuständigen Behörde.