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Neu Dokument-ID: 747356

Vorschrift

Verfahrensordnung EGMR

Inhaltsverzeichnis

Artikel 7
Entlassung

idF BGBl. III Nr. 43/2009 | Datum des Inkrafttretens 01.11.1998

Ein Richter kann nur entlassen werden, wenn die anderen Richter im Plenum mit der Mehrheit von zwei Dritteln der im Amt befindlichen gewählten Richter beschließen, dass er die erforderlichen Voraussetzungen nicht mehr erfüllt. Der betroffene Richter ist zuvor vom Plenum anzuhören. Jeder Richter kann das Amtsenthebungsverfahren in Gang setzen.