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Karl Vrba † | Praxiswissen | Fachbeitrag

3.1 Aufforderungsverfahren

Das Aufforderungsverfahren

Aufforderungsverfahren

Gem § 8 AHG idF BGBl Nr 343/1989 soll der Geschädigte den Rechtsträger, gegen den er den Ersatzanspruch geltend machen will, zunächst schriftlich auffordern, ihm binnen einer Frist von 3 Monaten eine Erklärung zukommen zu lassen, ob er den Ersatzanspruch anerkennt oder den Ersatz ganz oder teilweise ablehnt.

Verfahrenshilfe

Das zuständige Prozessgericht kann dem Ersatzwerber für dieses Aufforderungsverfahren nach den Bestimmungen der ZPO auch die Verfahrenshilfe durch Beigebung eines Rechtsanwaltes bewilligen. Falls wirtschaftliche Gesichtspunkte gegen eine Klagsführung sprechen, weil eine Partei, die ihre Prozesskosten selbst zu tragen hätte, bei verständiger Würdigung der Sach- und Rechtslage einen solchen Prozess nicht anstrebte, so könnte für die Verfassung des Aufforderungsschreibens keine Verfahrenshilfe gewährt werden, weil von offenbarer Mutwilligkeit der beabsichtigten Prozessführung iSd § 63 ZPO auszugehen wäre (zB OLG Wien vom 19.10.1990, 14 R 50/90). Die Geltendmachung verjährter Ansprüche ist gleichfalls als mutwillig in dem Sinn anzusehen, dass eine die Prozesskosten aus eigenem vorschießende Partei einen solchen Rechtsstreit in Erwartung der Verjährungseinrede in der Regel nicht führen würde (OLG Wien vom 26.9.1995, 14 R 152/95). Das Gleiche gilt auch bei offenbarer Aussichtslosigkeit der beabsichtigten Prozessführung, wie zB die Geltendmachung von Amtshaftungsansprüchen aus der Entscheidung eines Höchstgerichtes iSd § 2 Abs 3 AHG.

Rekursrecht

In diesem Zusammenhang wäre auch darauf hinzuweisen, dass gem § 72 Abs 2 ZPO idF BGBl I Nr 128/2004 gegen Beschlüsse über Verfahrenshilfe sowohl dem Gegner als auch dem Revisor ein Rekursrecht zusteht. Ein solcher Rekurs ist den Parteien und dem Revisor zuzustellen, welche binnen 14 Tagen eine Rekursbeantwortung erstatten können.

Vorprozessuale Kosten

Wird das Aufforderungsschreiben durch einen Rechtsanwalt verfasst, so sind die dadurch entstehenden Kosten keine gesondert zu honorierenden vorprozessualen Kosten, sondern fallen als anwaltliche Nebenleistung unter den tariflichen Einheitssatz (OGH vom 20.6.2006, 1 Ob 11/05s).

Werden die Kosten des Aufforderungsschreibens hingegen als selbstständiger Amtshaftungsanspruch geltend gemacht, sind sie gem § 8 Abs 3 der Autonomen Honorarkriterien des österreichischen Rechtsanwaltskammertages (AHK) immer nach TP 3A zu honorieren, da ein Aufforderungsschreiben nach § 8 AHG am ehesten mit einer Schadenersatzklage zu vergleichen ist, da darin erstmalig ein bestimmter Sachverhalt geschildert und daraus eine bestimmte Schadenersatzforderung abgeleitet wird (OLG Wien vom 19.8.2009, 14 R 82/09w).

Notwendige Delegierung

Nach ständiger Rechtsprechung sind auch schon bei der Entscheidung über einen reinen Verfahrenshilfeantrag zwecks Vorbereitung eines Amtshaftungsverfahrens die Grundsätze der notwendigen Delegierung iSd § 9 Abs 4 AHG zu beachten (OGH vom 28.3. 2003, 1 Nc 17/03w).

Privatrechtliche Tätigkeit

Beim Aufforderungsverfahren handelt es sich um kein Verwaltungsverfahren, sondern fällt dieses in den Rahmen der privatrechtlichen Tätigkeit des Rechtsträgers. Allgemein gesprochen ist die Beteiligung am Amtshaftungsprozess auch kein Akt der Hoheitsverwaltung, sondern erfolgt in Wahrung der fiskalischen Interessen des Rechtsträgers (OGH vom 15.12.1997, 1 Ob 41/97d = SZ 70/260).

Adressat des Aufforderungsschreibens

Adressat des Aufforderungsschreibens ist jener Rechtsträger, gegen den Ersatzansprüche geltend gemacht werden sollen.

Finanzprokuratur

Handelt es sich dabei um den Bund, so ist ein solches Aufforderungsschreiben gem § 1 der Verordnung vom 01.02.1949, BGBl Nr 45/1949 ausschließlich an die Finanzprokuratur in Wien zu richten. Wird ein Aufforderungsschreiben nicht an diese, sondern an eine andere Bundesdienststelle gerichtet, kann es die nach dem AHG vorgesehenen Wirkungen, nämlich den Beginn der Äußerungsfrist für den Rechtsträger gem § 8 und die Hemmung des Laufes der Verjährungsfrist gem § 6 erst mit dem Tag des Einlangens bei der Finanzprokuratur (Einlegen in das Postfach) entfalten (JBl 1977, 270).

An dieser Rechtslage hat auch Finanzprokuraturgesetz 2008, BGBl I Nr 110/2008, nichts geändert. § 2 Abs 1 Z 9 leg cit bestimmt zwar, dass der Finanzprokuratur die Befugnis zukommt, in zivilrechtlichen Angelegenheiten an den Bund zu richtende Anspruchsschreiben auch ohne Vorliegen eines konkreten Auftragsverhältnisses entgegenzunehmen und auf Gefahr des Aufforderers an die zuständige Stelle weiterzuleiten, jedoch bleiben Sonderregelungen bezüglich Aufforderungsverfahren in anderen Rechtsvorschriften unberührt.

Anderer Rechtsträger

Richtet sich das Aufforderungsschreiben an einen anderen Rechtsträger als den Bund, ist die Adressierung an ein vertretungsbefugtes Organ nicht unbedingt erforderlich. Eine Anschrift mit der bloßen Bezeichnung des Rechtsträgers reicht demnach aus.

Stadt Wien

Die rechtliche Sonderstellung der Stadt Wien gem Art 108 B-VG erfordert keine Unterscheidung der Adressierung danach, ob sich das behauptete schuldhaft rechtswidrige Organverhalten auf eine durch die Stadt oder das Land Wien zu vollziehende Kompetenz bezieht (OLG Wien vom 13.7.1987, 14 R 85, 86/87).

Notwendiger Inhalt eines Aufforderungsschreibens

Nur der Bund als Rechtsträger regelte mit der Verordnung vom 01.02.1949, BGBl Nr 45/1949, den notwendigen Inhalt eines Aufforderungsschreibens. Gem § 1 Abs 2 dieser Verordnung hat der Geschädigte das für seinen Schaden kausale schuldhaft rechtswidrige Organverhalten darzustellen und seinen Ersatzanspruch genau zu beziffern. Der Zweck des Aufforderungsschreibens liegt nämlich darin, den Rechtsträger in die Lage zu versetzen, den geltend gemachten Anspruch außergerichtlich zu prüfen und allenfalls ohne Prozess ganz oder teilweise anzuerkennen.

Der Inhalt dieser Verordnung gilt sinngemäß auch für Aufforderungsschreiben, die an andere Rechtsträger als den Bund (Finanzprokuratur) gerichtet werden (OGH vom 28.6.1961, 1 Ob 255/61).

Wird der Ersatzanspruch aus der Unterlassung pflichtgemäßen Handelns abgeleitet, ist der Geschädigte nur dann verpflichtet, die einzelnen Unterlassungen im Aufforderungsschreiben konkret zu bezeichnen, wenn er nach Lage des Einzelfalles dazu imstande ist (EvBl 1982/84).

Für ein Aufforderungsschreiben reicht es nicht aus, die Anspruchsvoraussetzungen allein durch einen allgemeinen Verweis auf Urkunden (zB Akteninhalte) darzutun. Ein ordnungsgemäßes Aufforderungsschreiben setzt also eine Konkretisierung der anspruchsbegründenden Tatsachen voraus (OLG Wien vom 20.8.1985, 14 R 88/85).

Aufgrund der Rechtsprechung, wonach die Auskunftspflichtgesetze den Dispositionsschutz des Einzelnen bezwecken, ist der Rechtsträger verpflichtet, dem Geschädigten Umstände, aus denen Amtshaftungsansprüche abgeleitet werden können, bekannt zu geben, um ihn in die Lage zu versetzen, seinen Anspruch hinreichend zu konkretisieren bzw ihm die Möglichkeit zu geben, eine Entscheidung darüber zu treffen, ob er einen Amtshaftungsanspruch erheben will.

Fälligkeit des Anspruches

Aus dem Charakter des Aufforderungschreibens als fakultative Mahnung folgt, dass der Verzug des Rechtsträgers und damit der Anspruch auf Bezahlung gesetzlicher Zinsen entweder mit Ablauf der dreimonatigen Frist des § 8 AHG oder mit dem Zeitpunkt einer allfälligen vorherigen Anspruchsablehnung eintritt (OLG Wien vom 13.1.1989, 14 R 83/88).

Nach der gegenteiligen Meinung des OLG Innsbruck regelt die Bestimmung des § 8 Abs 2 AHG lediglich die Frage des Kostenersatzes, wenn vom Geschädigten ohne vorhergehende Aufforderung oder innerhalb der dreimonatigen Äußerungsfrist Klage erhoben wird und der Rechtsträger in der Folge innerhalb dieser 3-Monatsfrist den Anspruch anerkannt hat. Daraus lässt sich allerdings keine Aussage über die Fälligkeit oder über den Beginn des Zinsenlaufes ableiten. In Bezug auf die Fälligkeit einer Schadenersatzforderung kommen daher die Bestimmungen des ABGB und die darauf fußende Rechtsprechung zur Anwendung. Demnach werden Amtshaftungsansprüche wie auch andere Schadenersatzansprüche mit ihrer ziffernmäßig bestimmten Einforderung fällig (OLG Innsbruck 4 R 93/20p).

Auch der OGH vertritt die Auffassung, dass die Bestimmung des § 8 AHG keinen Einfluss auf die Fälligkeit einer an den belangten Rechtsträger herangetragenen Schadenersatzforderung hat. Als einzige Konsequenz einer unterlassenen oder nicht ausreichend konkretisierten Aufforderung ordnet das Gesetz lediglich eine prozessuale Folge, nämlich die Kostenersatzpflicht des an sich erfolgreichen Klägers an den beklagten Rechtsträger an. Diese Folge kommt erst nach Erhebung der Amtshaftungsklage durch den Kläger zum Tragen (OGH 1 Ob 131/22d).

Internes Informationsverfahren

Nach der Rechtslage vor dem 01.01.2009 ersuchte die Finanzprokuratur das zuständige Bundesministerium um Information und Stellungnahme zum geltend gemachten Amtshaftungsanspruch. Dies entspricht etwa der Informationsaufnahme des Rechtsvertreters mit seinem Klienten mit der Maßgabe, dass der Anspruchswerber der gesetzlichen Regelung zufolge nicht an den Gegner selbst, sondern von vornherein an dessen Rechtsvertreterin herantritt (OGH vom 15.12.1997, 1 Ob 41/97d = SZ 70/260).

Der Umstand, dass der Präsident des Oberlandesgerichtes als Organ der Justizverwaltung aus Anlass eines Aufforderungsverfahrens nach § 8 AHG über Weisung des Bundesministeriums für Justiz als obersten Organ der Justizverwaltung selbst bzw unter Mitwirkung von Richtern dieses Oberlandesgerichtes dem Bundesministerium für Justiz als seiner Oberbehörde eine Stellungnahme zu einem geltend gemachten Amtshaftungsanspruch erstattet, führt nicht zu einer Ausschließung anderer Richter dieses Oberlandesgerichtes bzw einer notwendigen Delegation iSd § 9 Abs 4 AHG (OGH vom 15.12.1997, 1 Ob 41/97d = SZ 70/260).

Innerhalb des Ressorts des Bundesministeriums für Justiz wurde der interne Ablauf des Aufforderungsverfahrens mit Erlass vom 19.09.2005, BMJ- B7.704/0005-I 6/2005, neu geregelt. Demnach hat die Finanzprokuratur die für die Erhebung des Sachverhalts erforderlichen Berichtsaufträge im Rahmen des Aufforderungsverfahrens unmittelbar der jeweils betroffenen Justizbehörde gegenüber zu erteilen. Die Ergebnisse der Sachverhaltserhebungen sind sodann unmittelbar der Finanzprokuratur zuzuleiten.

Der zuständige Bundesminister entscheidet sodann – auf Grundlage einer gutachtlichen Äußerung der Finanzprokuratur – ob der geltend gemachte Ersatzanspruch (ganz oder teilweise) anerkannt wird oder nicht. Die entsprechende Erklärung gegenüber dem Anspruchswerber hat die Finanzprokuratur abzugeben (§ 2 der Verordnung vom 01.02.1949).

Das Prokuraturgesetz 2008 enthält für den internen Ablauf des Aufforderungsverfahrens keine speziellen Bestimmungen mehr.

Verjährungshemmung

Durch die ordnungsgemäße Aufforderung an den Rechtsträger gem § 8 AHG tritt jedenfalls eine Fortlaufhemmung der Verjährung bis zur Beantwortung der Aufforderung, längstens aber für 3 Monate ein (OGH vom 25.9.2001, 1 Ob 68/01h; OLG Wien vom 25.2.2003, 14 R 155/02w).

Verjährungsverzicht

Ungeachtet des ausschließlichen Vertretungsrechtes des Bundes durch die Finanzprokuratur zur Abgabe der in § 8 AHG vorgesehenen Erklärung ist dadurch ein anderes Organ des Rechtsträgers nicht gehindert, einen privatrechtlichen Verjährungsverzicht hinsichtlich erhobenen Amtshaftungsansprüchen abzugeben. Für dessen Wirksamkeit kommt es auch nicht darauf an, ob dieses Organ vor Abgabe dieser Erklärung als Einzelvorhaben das Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Finanzen hergestellt hat (OGH vom 11.5.1993, 1 Ob 2/93).

Anerkenntnis – Kostenersatz

Hat der Geschädigte den Rechtsträger zur Anerkennung eines Anspruchs nicht oder nicht hinreichend deutlich aufgefordert oder Klage vor Ablauf der Frist von 3 Monaten erhoben oder den Anspruch erst im Laufe des Rechtsstreites geltend gemacht, so steht dem Rechtsträger, soweit er den Ersatzanspruch anerkennt oder erfüllt, gem § 8 Abs 2 AHG idF BGBl Nr 343/1989 für die Dauer von 3 Monaten ab Geltendmachung, längstens jedoch bis zum Schluss der mündlichen Streitverhandlung, Kostenersatz nach § 45 ZPO für die zur sonstigen Rechtsverteidigung bis zum Anerkenntnis notwendigen Kosten zu. Diese Bestimmung hat in der Praxis keinerlei Bedeutung erlangt.