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Neu Dokument-ID: 207246

Vorschrift

Gerichtsorganisationsgesetz (GOG)

Inhaltsverzeichnis

§ 7. Säumnisfolge

idF BGBl. Nr. 760/1996 | Datum des Inkrafttretens 01.05.1997

Wer aus dem Gerichtsgebäude gewiesen worden ist, weil er sich zu Unrecht geweigert hat, sich einer Sicherheitskontrolle zu unterziehen oder eine Waffe zu verwahren beziehungsweise zu übergeben (§ 5), und deshalb eine zur Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung erforderliche Verfahrenshandlung nicht vorgenommen hat oder einer Verpflichtung im Gericht nicht nachgekommen ist, ist grundsätzlich als unentschuldigt säumig anzusehen.