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Neu Dokument-ID: 207247

Vorschrift

Gerichtsorganisationsgesetz (GOG)

Inhaltsverzeichnis

§ 8. Verbot der Mitnahme von Waffen bei auswärtigen Gerichtshandlungen

idF BGBl. Nr. 760/1996 | Datum des Inkrafttretens 01.05.1997

Auf Personen, die während einer außerhalb des Gerichtsgebäudes stattfindenden Dienstverrichtung des Gerichts anwesend sind oder an dieser teilnehmen sollen, sind die §§ 1 bis 7 sinngemäß anzuwenden.