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Dokument-ID: 1205229
Gerichtsorganisationsgesetz (GOG)
§ 86a. Geheimhaltungspflicht von Sachverständigen und Dolmetschern
Sachverständige, Dolmetscher und Dolmetscherinnen sind verpflichtet, die ihnen ausschließlich aus ihrer Tätigkeit im Verfahren bekanntgewordenen Tatsachen geheim zu halten, soweit und solange dies aus den in § 6 Abs. 1 des Informationsfreiheitsgesetzes, BGBl. I Nr. 5/2024, genannten Gründen erforderlich und verhältnismäßig ist.
(BGBl. I Nr. 50/2025)