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Neu Dokument-ID: 207328

Vorschrift

Gerichtsorganisationsgesetz (GOG)

Inhaltsverzeichnis

§ 87. Ladungen außerhalb des Processes.

idF BGBl. Nr. 343/1989 | Datum des Inkrafttretens 01.08.1989

(1) Personen, die einer gerichtlichen Ladung nicht Folge leisten, können unter Androhung einer Ordnungsstrafe neuerlich geladen und durch die Verhängung dieser Strafe zum Erscheinen genöthigt werden. Im Falle fortgesetzten Ausbleibens kann die Ordnungsstrafe innerhalb des gesetzlichen Ausmaßes verdoppelt und in dringenden Fällen die zwangsweise Vorführung durch den Gerichtsdiener angeordnet werden.

(2) Für die Verhängung und Verwendung der Ordnungsstrafen gelten die Bestimmungen der Civilprocessordnung über Strafen (§. 220).