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Dokument-ID: 147469
1. Abschnitt
Finanzprokuraturgesetz (ProkG)
1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmung
§ 1.
Die Finanzprokuratur ist eine Einrichtung des Bundes mit Sitz in Wien und ist nach Maßgabe dieses Gesetzes zur rechtlichen Beratung und Rechtsvertretung im Interesse des Staates berufen.