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Neu Dokument-ID: 747374

Vorschrift

Verfahrensordnung EGMR

Inhaltsverzeichnis

Artikel 21
Andere Sitzungen des Gerichtshofs

idF BGBl. III Nr. 43/2009 | Datum des Inkrafttretens 01.11.1998

(1) Die Große Kammer, die Kammern und die Komitees tagen ständig. Der Gerichtshof legt jedoch jedes Jahr auf Vorschlag seines Präsidenten Sitzungsperioden fest.

(2) In dringenden Fällen kann der Präsident die Große Kammer und die Kammern auch außerhalb dieser Sitzungsperioden einberufen.