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Neu Dokument-ID: 747372

Vorschrift

Verfahrensordnung EGMR

Inhaltsverzeichnis

Kapitel IV
Die Arbeitsweise des Gerichtshofs

Artikel 19
Sitz des Gerichtshofs

idF BGBl. III Nr. 43/2009 | Datum des Inkrafttretens 01.11.1998

(1) Der Gerichtshof hat seinen Sitz in Straßburg, dem Sitz des Europarats. Der Gerichtshof kann jedoch, wenn er es für zweckmäßig hält, seine Tätigkeit an einem anderen Ort im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten des Europarats ausüben

(2) Der Gerichtshof kann in jedem Stadium der Prüfung einer Beschwerde beschließen, dass es notwendig ist, selbst oder durch eines oder mehrere seiner Mitglieder an einem anderen Ort eine Untersuchung vorzunehmen oder jede andere Aufgabe zu erledigen.