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Neu Dokument-ID: 747377

Vorschrift

Verfahrensordnung EGMR

Inhaltsverzeichnis

Artikel 23A
Entscheidung durch stillschweigende Zustimmung

idF BGBl. III Nr. 43/2009 | Datum des Inkrafttretens 01.11.1998

Hat der Gerichtshof außerhalb einer angesetzten Sitzung über eine Verfahrensfrage oder eine andere Frage zu entscheiden, so kann der Präsident anordnen, dass den Richtern die Entscheidung im Entwurf zuzuleiten und für ihre Stellungnahme eine Frist zu setzen ist. Erheben die Richter keine Einwände, so gilt der Vorschlag nach Ablauf der Frist als angenommen.