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Neu Dokument-ID: 747411

Vorschrift

Verfahrensordnung EGMR

Inhaltsverzeichnis

Artikel 46
Inhalt einer Staatenbeschwerde

idF BGBl. III Nr. 43/2009 | Datum des Inkrafttretens 01.11.1998

Jede Vertragspartei, die dem Gerichtshof eine Rechtssache nach Artikel 33 der Konvention vorlegen will, reicht bei der Kanzlei eine Beschwerde ein, die folgende Angaben enthält:

  1. den Namen der Vertragspartei, gegen die sich die Beschwerde richtet;
  2. eine Darstellung des Sachverhalts;
  3. eine Darstellung der behaupteten Verletzungen der Konvention mit Begründung;
  4. eine Darstellung betreffend die Erfüllung der Zulässigkeitskriterien nach Artikel 35 Absatz 1 der Konvention (Erschöpfung der innerstaatlichen Rechtsmittel und Einhaltung der Sechs-Monats-Frist);
  5. den Gegenstand der Beschwerde sowie gegebenenfalls allgemeine Angaben zu Ansprüchen auf eine gerechte Entschädigung nach Artikel 41 der Konvention zugunsten der angeblich verletzten Partei oder Parteien;
  6. den Namen und die Adresse der zu(m) Prozessbevollmächtigten bestimmten Person oder Personen;
    beizufügen sind
  7. Kopien aller einschlägigen Unterlagen, insbesondere der gerichtlichen oder sonstigen Entscheidungen, die sich auf den Gegenstand der Beschwerde beziehen.