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Dokument-ID: 747389
Titel II
Kapitel I
Artikel 31
Verfahrensordnung EGMR
Titel II
Das Verfahren
Kapitel I
Allgemeine Vorschriften
Artikel 31
Möglichkeit von Abweichungen im Einzelfall
Der Gerichtshof kann im Einzelfall bei der Prüfung einer Rechtssache von den Vorschriften dieses Titels abweichen; wenn es angezeigt ist, hört er zuvor die Parteien an.