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Neu Dokument-ID: 747450

Vorschrift

Verfahrensordnung EGMR

Inhaltsverzeichnis

Kapitel VIII
Die Urteile

Artikel 74
Inhalt des Urteils

idF BGBl. III Nr. 43/2009 | Datum des Inkrafttretens 01.11.1998

(1) Urteile nach den Artikeln 42 und 44 der Konvention enthalten

  1. die Namen des Präsidenten und der anderen Richter, aus denen sich die Kammer zusammensetzt, sowie den Namen des Kanzlers oder des Stellvertretenden Kanzlers;
  2. den Tag, an dem es gefällt, und den Tag, an dem es verkündet wird;
  3. die Bezeichnung der Parteien;
  4. die Namen der Prozessbevollmächtigten, Rechtsbeistände und Berater der Parteien;
  5. die Darstellung des Prozessverlaufs;
  6. den Sachverhalt;
  7. eine Zusammenfassung des Vorbringens der Parteien;
  8. die Entscheidungsgründe;
  9. den Urteilstenor;
  10. gegebenenfalls die Kostenentscheidung;
  11. die Zahl der Richter, die die Mehrheit gebildet haben;
  12. gegebenenfalls die Angabe, welche Sprachfassung maßgebend ist.

(2) Jeder Richter, der an der Prüfung der Rechtssache mitgewirkt hat, ist berechtigt, dem Urteil entweder eine Darlegung seiner zustimmenden oder abweichenden persönlichen Meinung oder die bloße Feststellung seines abweichenden Votums beizufügen.