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Neu Dokument-ID: 747467

Vorschrift

Verfahrensordnung EGMR

Inhaltsverzeichnis

Artikel 87

idF BGBl. III Nr. 43/2009 | Datum des Inkrafttretens 01.11.1998

(1) Für die Behandlung des Antrags auf Erstattung eines Gutachtens wird eine Große Kammer gebildet.

(2) Ist die Große Kammer der Auffassung, dass der Antrag nicht in ihre Zuständigkeit nach Artikel 47 der Konvention fällt, so stellt sie dies in einer begründeten Entscheidung fest.