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Dokument-ID: 747405
Artikel 44B
Verfahrensordnung EGMR
Artikel 44B
Nichtbefolgung einer Anor dnung des Gerichtshofs
Befolgt eine Partei eine Anordnung des Gerichtshofs in Bezug auf die Durchführung des Verfahrens nicht, so kann der Kammerpräsident alle Maßnahmen treffen, die er für angebracht hält.