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Neu Dokument-ID: 747406

Vorschrift

Verfahrensordnung EGMR

Inhaltsverzeichnis

Artikel 44C
Fehlende Mitwirkung

idF BGBl. III Nr. 43/2009 | Datum des Inkrafttretens 01.11.1998

(1) Bringt eine Partei vom Gerichtshof erbetene Beweise oder Informationen nicht bei oder gibt sie sachdienliche Informationen nicht von sich aus weiter oder lässt sie es in anderer Weise an einer Mitwirkung in dem Verfahren fehlen, so kann der Gerichtshof daraus die ihm angebracht erscheinenden Schlüsse ziehen.

(2) Unterlässt oder verweigert eine beschwerdegegnerische Vertragspartei in dem Verfahren die Mitwirkung, so ist dies für sich genommen kein Grund für die Kammer, die Prüfung der Beschwerde einzustellen.