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Neu Dokument-ID: 747407

Vorschrift

Verfahrensordnung EGMR

Inhaltsverzeichnis

Artikel 44D
Unangemessene Stellung nahmen einer Partei

idF BGBl. III Nr. 43/2009 | Datum des Inkrafttretens 01.11.1998

Gibt der Vertreter einer Partei missbräuchliche, leichtfertige, schikanöse, irreführende oder weitschweifige Stellungnahmen ab, so kann der Kammerpräsident unbeschadet des Artikels 35 Absatz 3 der Konvention diesen Vertreter von dem Verfahren ausschließen, die Annahme der Stellungnahmen ganz oder teilweise verweigern oder eine andere ihm angebracht erscheinende Anordnung treffen.