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Dokument-ID: 747441
Artikel 65
Verfahrensordnung EGMR
Artikel 65
Nichterscheinen
Erscheint eine Partei oder eine andere Person, die erscheinen sollte, nicht oder weigert sie sich zu erscheinen, so kann die Kammer die mündliche Verhandlung gleichwohl durchführen, wenn ihr dies mit einer geordneten Rechtspflege vereinbar erscheint.