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Neu Dokument-ID: 823808

Caroline Pestal-Czedik-Eysenberg - Albert Scherzer - Anna Sophie Dalinger | Praxiswissen | Fachbeitrag

5.6 Abbrechung des Verfahrens

Ist der Beschuldigte flüchtig oder unbekannten Aufenthalts, ist das Ermittlungsverfahren gem § 197 StPO soweit fortzuführen, als dies zur Sicherung von Spuren und Beweisen erforderlich ist. Ermittlungshandlungen und Beweisaufnahmen, bei denen der Beschuldigte das Recht hat, sich zu beteiligen (§§ 150, 165 StPO), können in diesem Fall auch in seiner Abwesenheit durchgeführt werden. Der Beschuldigte kann zur Ermittlung seines Aufenthalts oder zur Festnahme ausgeschrieben werden. Danach hat die Staatsanwaltschaft das Verfahren abzubrechen und nach Ausforschung des Beschuldigten fortzusetzen.

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