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Neu Dokument-ID: 1103525

Karin Zahiragic | Glossar

Information

Zeugen sind gem § 159 StPO über ihre Befreiung von der Aussagepflicht bzw über ihr Recht auf Verweigerung der gesamten oder eines Teiles der Aussage vor Beginn ihrer Vernehmung zu informieren. Werden Anhaltspunkte für ein solches Recht erst während der Vernehmung bekannt, so sind Zeugen erst zu diesem Zeitpunkt davon zu informieren. Ein Zeuge, der einen Befreiungs- oder Verweigerungsgrund in Anspruch nehmen will, hat diesen, soweit er nicht offenkundig ist, glaubhaft zu machen. Darüber abgegebene Erklärungen sind zu protokollieren.