5.1 Einleitung des Jugendstrafverfahrens
Im Strafverfahren gegen jugendliche Straftäter ist das Offizialprinzip stärker ausgeprägt als im normalen Strafverfahren gegen Erwachsene. Privatanklagen wegen Jugendstraftaten sind nicht zulässig, sie werden zu Ermächtigungsdelikten. Gem § 92 Abs 1 StPO haben die Kriminalpolizei oder die Staatsanwaltschaft sofort bei der gesetzlich berechtigten Person eine Anfrage zu machen, ob sie die Ermächtigungserklärung erteilt. Bei Verweigerung der Ermächtigungserklärung, ist das Strafverfahren gegen den jugendlichen Straftäter sofort einzustellen. Die Verweigerung der Ermächtigung liegt auch dann vor, wenn die zuständige Person nicht innerhalb einer Frist von 14 Tagen diese Ermächtigungserklärung abgibt.