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Neu Dokument-ID: 1095275

Karin Zahiragic | Glossar

Fluchtgefahr

Grundsätzlich sind Verhängung und Fortsetzung der Untersuchungshaft nur auf Antrag der Staatsanwaltschaft und nur dann zulässig, wenn der Beschuldigte einer bestimmten Straftat dringend verdächtig ist, vom Gericht zur Sache und zu den Voraussetzungen der Untersuchungshaft vernommen worden ist und einer der Haftgründe vorliegt. Die Untersuchungshaft darf dann nicht angeordnet und fortgesetzt werden, wenn sie zur Bedeutung der Sache oder der zu erwartenden Strafe außer Verhältnis steht oder ihr Zweck durch Anwendung gelinderer Mittel erreicht werden kann. Die Fluchtgefahr bildet einen solchen Haftgrund. Fluchtgefahr ist jedenfalls dann nicht anzunehmen, wenn der Beschuldigte einer Straftat verdächtig ist, die nicht strenger als mit fünfjähriger Freiheitsstrafe bedroht ist, er sich in geordneten Lebensverhältnissen befindet und einen festen Wohnsitz im Inland hat, es sei denn, er habe bereits Vorbereitungen zur Flucht getroffen.