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Neu Dokument-ID: 739011

Daniela Hrdlovic | Glossar

Körperliche Untersuchung

ISd § 117 Z 4 StPO ist unter körperlicher Untersuchung die Durchsuchung von Körperöffnungen, die Abnahme einer Blutprobe und jeder andere Eingriff in die körperliche Integrität von Personen zu verstehen. Die Rechtsgrundlage findet man in § 123 StPO. Körperliche Untersuchung einer Person ist zulässig, wenn

– Spuren sichergestellt und untersucht werden können, die für die Aufklärung einer Straftat wesentlich sind,

– Gegenstände gefunden werden, die einer Sicherstellung unterliegen,

– Tatsachen, die für die Aufklärung einer Straftat oder für die Beurteilung der Zurechnungsfähigkeit wesentlich sind, auf andere Weise nicht festgestellt werden können (§ 123 Abs 1 Z 1 und 2 und 3 StPO).

§ 123 Abs 2 StPO sieht auch die Möglichkeit einer Reihenuntersuchung vor, die allerdings nur für Straftaten, die mit mehr als 5 Jahren Freiheitsstrafe bedroht sind und für die Aufklärung von Sexualdelikten zulässig ist.

Grundsätzlich ist eine körperliche Untersuchung von der Staatsanwaltschaft aufgrund einer gerichtlichen Bewilligung anzuordnen. Ausgenommen ist ein Mundhöhlenabstrich, der auch von der Kriminalpolizei von sich aus abgenommen werden darf (§ 123 Abs 3 StPO). Bei Gefahr im Verzug, wenn also beispielsweise die Gefahr besteht, dass der mutmaßliche Täter bei einer späteren Durchsuchung bereits Beweismittel vernichtet hat, kann sie auch ohne richterliche Bewilligung vorgenommen werden. Die richterliche Bewilligung muss dann sofort im Nachhinein eingeholt werden.

Eingriffe, die eine Gesundheitsschädigung von mehr als 3 Tagen verursachen könnten, sind unzulässig. Ohne Einwilligung des Betroffenen darf eine Blutabnahme oder ein vergleichbar geringfügiger Eingriff nur bei schweren Delikten vorgenommen werden (§ 123 Abs 4 StPO).

MRT und Röntgenuntersuchungen stellen geeignete Methoden der medizinischen Altersdiagnostik dar und sind bei Zweifeln über das Alter eines Beschuldigten als geringfügiger Eingriff iSd § 123 Abs 3 StPO bei Einhaltung der in § 123 Abs 4 und 5 StPO normierten Voraussetzungen auch gegen den Willen des Beschuldigten zulässig (OLG Wien 21 Bs 309/17w).

Außer des Mundhöhlenabstrichs ist jede körperliche Untersuchung vom Arzt vorzunehmen (§ 123 Abs 5 StPO).

Die Ergebnisse der körperlichen Untersuchung dürfen als Beweismittel nur verwendet werden, solange sie dem Nachweis einer Straftat dienen und die gesetzlichen Voraussetzungen der körperlichen Untersuchung zusammen mit der rechtmäßigen Anordnung von Maßnahmen erfüllen (§ 123 Abs 6 StPO).