10.2.2 Vergehen
Zwar ist die Durchführung der Hauptverhandlung über eine Anklage wegen eines Verbrechens in (auch nur teilweiser) Abwesenheit des Angeklagten nach Maßgabe der Vorschrift des § 427 StPO grundsätzlich ausgeschlossen, doch kann der Angeklagte (nach gerichtlicher Vernehmung) auch in diesem Falle auf seine Anwesenheit bei Teilen der Hauptverhandlung verzichten (RS0115797; OGH 31.08.2001, 14 Os 79/99; OGH 19.09.2006, 11 Os 52/06s; OGH 22.03.2016, 11 Os 16/16m; OGH 06.12.2017, 13 Os 122/17s). Nichtigkeit kommt diesfalls nur bei Verfahrensvorgängen in Betracht, deren Vornahme dem Schutzzweck des § 427 StPO widerstreiten, so etwa, wenn in Abwesenheit des Angeklagten eine Ausdehnung der Anklage erfolgt. Erklärte der Beschwerdeführer nach seiner Vernehmung zur Anklage ausdrücklich, aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr an der Hauptverhandlung teilnehmen zu wollen und mit deren Fortsetzung in seiner Abwesenheit einverstanden zu sein, scheidet Nichtigkeit iSd § 281 Z 3 StPO aus (OGH 19.09.2006, 11 Os 52/06s; 31.08.2001, 14 Os 79/99).