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Dokument-ID: 1012582
2.3 Diversion bei Jugendlichen
Die rechtlichen Grundlagen für den Rücktritt von der Verfolgung einer Jugendstraftat aufgrund eines diversionellen Vorgehens sind in den §§ 7 und 8 JGG geregelt. Die Staatsanwaltschaft kann gem § 7 Abs 2 JGG von der Verfolgung einer Jugendstraftat unter bestimmten Voraussetzungen zurücktreten: