10.2.6 Jugendliche und junge Erwachsene
Eine weitere Einschränkung erfährt der Anwendungsbereich des § 427 StPO in Bezug auf Personen unter 21 Jahren: Gem § 32 Abs 1 Jugendgerichtsgesetz (JGG) ist das Abwesenheitsverfahren – bei sonstiger Nichtigkeit – bei jugendlichen Angeklagten (14–18-Jährige) nicht anzuwenden. Desgleichen normiert § 46a Abs 2 JGG eine Exemtion in Bezug auf junge Erwachsene in jenen Fällen, in denen die Tat vor Vollendung des 21. Lebensjahres begangen wurde bzw der Beschuldigte im Zeitpunkt der Verfahrenshandlung das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet hat (RS0121343 T1; OGH 23.09.2015, 13 Os 103/15v; OGH 04.11.2016, 12 Os 124/16a; OGH 14.03.2018, 13 Os 149/17m).