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Dokument-ID: 740692
10.6.3 Unabweisbares Hindernis: Anordnung einer neuen Hauptverhandlung
Dem Einspruch ist nach § 427 Abs 3 dritter Satz StPO hingegen stattzugeben, wenn nachgewiesen wird, dass der Angeklagte durch ein unabweisbares Hindernis abgehalten wurde, in der Hauptverhandlung zu erscheinen. In diesem Fall ist eine neue Hauptverhandlung anzuordnen.