15.3 Videoüberwachung
Damit die Strafgefangenen von der Außenwelt getrennt werden und zur Sicherung der Ordnung in einer Justizanstalt, insbesondere zur Vorbeugung und zur Abwehr der Begehung strafbarer Handlungen an Strafgefangenen, ist nach § 102b StVG der Anstaltsleiter ermächtigt, technische Mittel zur Bildübertragung in Echtzeit in der Justizanstalt und außerhalb einzusetzen. Dasselbe gilt bei Auftreten einer ernstlichen und erheblichen Gefahr des Lebens oder der Gesundheit eines Strafgefangenen.